WALDECK-FRANKENBERG. Immer wieder kommt es in Waldeck-Frankenberg zu Betriebsausflügen oder Feiern mit Planwagenfahrten. Daran hat sich auch nichts geändert, seit sich am 22. Juni in der Gemarkung von Waldeck-Sachsenhausen ein Verkehrsunfall ereignete, bei dem fünf Schulabgänger leicht verletzt wurden. Sie waren mit einem Anhänger in der Feldgemarkung unterwegs, der von einem Traktor gezogen wurde.
Der Fahrer des Gespanns war im genannten Fall ein 16-jähriger Mitschüler. Das Gespann verunglückte auf einer Gefällstrecke. Dieser Unfall wird sowohl für den 16-jährigen Fahrer als auch für den Halter der Zugmaschine gravierende rechtliche Folgen haben.
Nicht selten sind in ländlichen Gegenden Gespanne anzutreffen, bei denen Traktoren private Planwagen oder mit Personen besetzte Anhänger ziehen. Solche Fahrten sind nicht zulässig und eine Ausnahme ist nur zum Zwecke der Brauchtumspflege möglich. Planwagenfahrten zu Anlässen wie Junggesellenabschiede, Betriebsausflüge, Kindergeburtstage oder die an Christi Himmelfahrt üblichen "Vatertagstouren" fallen jedoch nicht darunter.
Grundsätzlich scheitern diese Arten von Beförderung allein schon an der fehlenden Fahrerlaubnis des Traktorfahrers. Bei mehr als acht Fahrgastplätzen wird die FE Klasse D1E oder DE (Busführerschein) erforderlich. Bei bis zu acht Fahrgastplätzen, je nach zulässigem Gesamtgewicht des Gespanns die Klasse BE oder C1E oder CE. Die für Schlepper üblicherweise ausreichende Fahrerlaubnisklasse L oder T ist hierfür nicht ausreichend, da sie an den land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gebunden ist.
Nach § 21 StVO ist die Beförderung von Personen auf Anhängern verboten. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrten, für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. In diesem Fall müssen für die mitgenommenen Personen geeignete Sitzgelegenheiten auf dem Anhänger vorhanden sein. Die zweite Ausnahme VO zur StVO erlaubt die Mitnahme von Personen auf Anhängern für folgende Zwecke:
- Für örtliche Brauchtumsveranstaltungen
- Für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen
- Zu Feuerwehreinsätzen oder -übungen
Zu den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zählen z. B. Kirmesumzug, Karnevalsumzug, Schützen- und Feuerwehrfeste. Nicht dazu zählen z. B. Vatertagstouren, Abschlussfahrten, private Feiern, etc. Die Fahrer müssen darüber hinaus mindestens 18 Jahre alt sein, das Gespann darf auf Brauchtumsveranstaltungen nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Auf den An- und Abfahrten zu diesen Brauchtumsveranstaltungen dürfen sich keine Personen auf dem Anhänger befinden. Ferner muss für die genannten Zwecke eine spezielle Haftpflichtversicherung bestehen, die die entsprechenden Gefahren, die sich aus diesen Zwecken ergeben, abdeckt.
Private und gewerbliche Planwagenfahrten sind daher ohne Ausnahmegenehmigung des RP sowie ohne ein technisches Gutachten eines anerkannten Sachverständigung über die Verkehrssicherheit des Gespanns verboten. Eine Missachtung des Verbots zieht unter anderem Verstöße gegen die Fahrerlaubnisverordnung (Fahren ohne Fahrerlaubnis), zulassungsrechtliche Verstöße, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Fahrpersonalverordnung und Steuergesetze nach sich. Bei Verstößen ist mit einer Geldbuße, Geldstrafe oder im Falle eines Unfalls mit Personenschäden, sogar mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Ebenso können Fahrverbote ausgesprochen - oder die Fahrerlaubnis entzogen werden. (ots/r)
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