HESSEN. 32 Männer und eine Frau bekamen vergangene Woche unangekündigten Polizeibesuch. Der Grund: Ihnen werden Erwerb und Besitz von Kinder- und Jugendpornografie oder sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen. Insgesamt 157 Polizeibeamtinnen und -beamte der BAO FOKUS waren an fünf Tagen hessenweit im Einsatz, um die Wohnungen von 33 Beschuldigten zu durchsuchen. Neben 19 Computern wurden 23 Laptops, 22 Mobiltelefone, 42 Smartphones und weitere Datenträger - darunter 49 Festplatten, 30 USB-Sticks sowie über 500 CDs und DVDs - sichergestellt.
Bereits 75 Durchsuchungen im vergangenen Jahr
Die BAO FOKUS (Besondere Aufbauorganisation für fallübergreifende Organisationsstruktur gegen Kinderpornografie und sexuellen Missbrauch von Kindern) nahm im Oktober 2020 ihre Arbeit auf. Seither arbeiten die Ermittlerinnen und Ermittler in den Regionalabschnitten der Polizeipräsidien mit Hochdruck: Bereits im November und im Dezember fanden bei Schwerpunktmaßnahmen insgesamt 75 Wohnungsdurchsuchungen statt. Polizeidirektor Markus Sabais, Leiter der BAO FOKUS, erläutert: "Die Bandbreite dessen, was wir vor Ort vorfinden, ist groß: Ein Beschuldigter war gerade dabei, auf einer Plattform im Darknet kinderpornografische Videos hochzuladen, als die Kollegen eintrafen. In einem anderen Fall stand ein Beschuldigter vor uns, der beteuerte, mit Kinderpornografie nichts zu tun zu haben. Letztlich stellte sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass sein damaliger Mitbewohner der von der Polizei Gesuchte ist. Die beiden hatten sich einen Internetanschluss geteilt. Gegen den ehemaligen Mitbewohner wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet."
Kriminalbeamte und IT-Experten arbeiten Hand in Hand
Die BAO FOKUS ist organisatorisch im Hessischen Landeskriminalamt angesiedelt. Der dortige Führungsstab gewährleistet eine landesweite Koordination der Einsatzmaßnahmen. In den Regionalabschnitten der Polizeipräsidien arbeiten Dutzende Kriminalbeamte mit IT-Experten Hand in Hand. Gemeinsam werden die sichergestellten Speichermedien untersucht, müssen Fotos und Videos von Missbräuchen gesichtet und kriminalistisch bewertet werden. "Das ist nicht nur eine emotional hochbelastende Tätigkeit für die Kolleginnen und Kollegen, sondern auch aufwendig", sagt Markus Sabais. "Eine akribische Arbeit, in die wir gerne Zeit investieren, wenn wir dadurch weitere Missbrauchstaten verhindern und bereits begangene Straftaten aufklären können."
Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen ist strafbar
Sexuelle Handlungen an oder vor Kindern unter 14 Jahren sind gemäß § 176 ff. Strafgesetzbuch strafbar. Aber auch Handlungen, die ein Kind an einem Täter beziehungsweise an einer Täterin oder einem Dritten vornehmen muss, werden von Paragraf 176 umfasst. Der Versuch des Sexualkontakts mit einem Kind steht ebenso unter Strafe wie Handlungen, die keinen unmittelbaren Körperkontakt voraussetzen, etwa wenn ein Kind via Video-Stream zu sexuellen Handlungen an sich selbst aufgefordert wird.
Auch der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) ist gemäß § 182 des Strafgesetzbuchs strafbar, wenn ein Täter oder eine Täterin eine Zwangslage des Opfers ausnutzt oder sexuelle Handlungen gegen Bezahlung am Opfer vornimmt oder von diesem an sich vornehmen lässt. Zudem macht sich jeder Mann und jede Frau im Alter von über 21 Jahren strafbar, wenn er oder sie sexuelle Handlungen an einem Jugendlichen unter 16 Jahren vornimmt, wenn das Opfer ihm oder ihr gegenüber nicht zur sexuellen Selbstbestimmung fähig ist. (LKA Hessen)
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