WALDECK-FRANKENBERG. Für die Besitzer von Waffen und Munition im Kreis Waldeck-Frankenberg ergeben sich wichtige Änderungen, welche nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt seit dem 6. Juli 2017 Gültigkeit haben.
Der Bundestag hatte Mitte Mai 2017 einen Gesetzentwurf zu Änderungen des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften beschlossen. Davon betroffen ist insbesondere die sachgerechte Aufbewahrung von Schusswaffen. Zukünftig gelten höhere Sicherheitsstufen für die Aufbewahrung der Waffen und der Munition. Für die bisher genutzten Waffenschränke, die den alten Erfordernissen entsprachen, gilt eine Besitzstandswahrung.
Anders ist dies nur dann, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig in Erbfällen die Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten. Erlaubnisfreie Waffen und Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.
Waffenschränke
Neue Waffenschränke müssen ab dem 6. Juli die Sicherheitsstufe 0 oder 1 aufweisen, für A- und B-Schränke in Gebrauch gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Die Änderung des Waffengesetzes beinhaltet für Jäger hauptsächlich Änderungen zur Aufbewahrung. Schränke der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung sind ab jetzt beim Neukauf für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nicht mehr erlaubt. Für bereits registrierte A- und B-Schränke gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Neu erworbene Standardschränke müssen ab sofort die Sfufe 0 oder 1 aufweisen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht.
Änderungen
Was ändert sich konkret für Jäger durch die Änderungen des §13 WaffG? Jäger müssen nun den Erwerb einer Waffe – egal ob auf Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (WBK) – innerhalb von zwei Wochen bei den Behörden melden. Zuvor hatten Jäger bei dem Erwerb auf Jagdschein vier Wochen Zeit.Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Schusswaffen? Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen – also auch Jagdwaffen – ist ab dem 6. Juli nicht mehr zulässig. Ab dem 6. Juli können Jäger für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen und Munition bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entsprechen.
Für Waffenschränke ab Stufe 0 gilt weiterhin: Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass Waffen nur ungeladen gelagert werden dürfen, eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Was passiert mit A- und B-Schränken, die vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben und von der Behörde eingetragen wurden? Für A- und B-Schränke gilt der Bestandsschutz. Sie können weiterhin unbeschränkt benutzt werden. Der jetzige Besitzer kann auch weitere Waffen hinzukaufen und diese in den bestehenden Schränken lagern. Wenn der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll ist muss bei Neukauf mindestens ein Schrank der Stufe 0 erworben werden.Folgende Lagerkapazitäten gelten für Schränke mit Bestandsschutz: Im A-Schrank dürfen bis zu 10 Langwaffen gelagert werden. Beim B-Schrank gibt es keine Begrenzung für Langwaffen. Ein B-Schrank unter 200 Kilogramm Gewicht darf zudem 5 Kurzwaffen enthalten, ab 200 Kilogramm Gewicht 10 Kurzwaffen. Ist der B-Schrank weniger als 200 Kilogramm schwer, jedoch fest verankert, darf er auch 10 Kurzwaffen enthalten.
Waffentransport
Auf dem Weg zum Jagdrevier darf die Waffe nicht schussbereit (ungeladen) frei geführt werden. Beim Transport – etwa zum Büchsenmacher oder zum Schießstand – darf die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit sein. Für "nicht zugriffsbereit" gilt die Regel: Die Waffe darf nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden, also mit drei Handgriffen in drei Sekunden. Nicht zugriffsbereit ist die Waffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Inwieweit kann ich wesentliche Teile einer Waffe erlaubnisfrei führen, etwa im Hotel? Bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe – etwa in Hotel oder Gaststätte – kann künftig ein wesentliches Teil der Waffe, zum Beispiel Schloss oder Vorderschaft, entfernt und erlaubnisfrei geführt werden. Weitere Vorteile: Wenn die Waffe abhanden kommt, ist sie nicht schießfähig. Potenzielle Diebe werden darüber hinaus durch eine unvollständige Waffe möglicherweise direkt abgeschreckt.
Folgen
Was passiert, wenn ich Waffen falsch aufbewahre? Wenn Waffen unzulässig aufbewahrt werden und dadurch die Gefahr des Abhandenkommens geschaffen wird, ist dies – bei Vorsatz – ein Straftatbestand. Dies kann nach wie vor mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Besitzt jemand zum Beispiel mehrere Kurzwaffen, die ordnungsgemäß gelagert sind, hält jedoch eine Kurzwaffe zur Selbstverteidigung im Kleiderschrank zurück, so ist dies vorsätzlich unsachgemäße Lagerung. Die fahrlässig falsche Aufbewahrung ist kein Straftatbestand, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Aber: Jeder der Waffen und Munition fehlerhaft aufbewahrt, riskiert seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren. (ots/DJV/112magazin)
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