WALDECK-FRANKENBERG. Der Unfall, bei dem am Samstag ein Mann bei Fällarbeiten eines Baumes in Bad Wildungen schwer verletzt wurde, gibt Anlass genug, um einige Ratschläge im Umgang mit der Motorsäge zu geben.
Jedes Jahr im Herbst und im Frühling sieht man die Holzwerber mit ihren Motorsägen in den Wäldern Waldeck-Frankenbergs ihrem Hobby nachgehen. Im Sommer sind diese Damen und Herren teilweise mit T-Shirt, Shorts und Sandalen unterwegs, um Brennholz zu schneiden, zu spalten und zu sammeln, um im Winter vor dem Kamin behagliche Wärme zu verspüren.
Dagegen spricht in Zeiten steigender Energiekosten erst einmal nichts. Allerdings sollte man sich an folgende Regelungen halten: Grundsätzlich müssen Eigenholzwerber einen Motorsägenkurs absolvieren. In diesem Kurs werden die Teilnehmer im Umgang mit der Motorsäge geschult, die Gefahren bei der Brennholzwerbung beschrieben und die wesentlichen Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Forsten" erläutert. Diese Kurse werden in der Regel von den Forstämtern abgehalten, dauern zwei Tage und kosten etwa 120 Euro. Mitzubringen sind Motorsäge, Schutzhelm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Arbeitsjacke mit Signalfarbpartien, Arbeitshandschuhe, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage und Verbandpäckchen. Nach erfolgreichem Test wird jedem Teilnehmer ein sogenannter "Motorsägenführerschein" ausgestellt.
Mit diesem Grundkurs darf aber lediglich liegendes Holz aufgearbeitet werden. Die Zuweisung des Holzes obliegt dem Revierförster. Keinesfalls dürfen mit diesem Zertifikat stehende Bäume gefällt werden. Ein weiterer wichtiger Punkt: Man sollte nie allein in den Wald gehen, sondern immer eine Begleitperson mitnehmen, die mindestens 18 Jahre alt und im Besitz eines Führerscheins ist, um im Notfall den nächsten Rettungspunkt anfahren zu können. Kinder oder Jugendliche haben bei dieser gefährlichen Arbeit nichts zu suchen.
Die Berufsgenossenschaften (BG) verstehen bei Forstunfällen keinen Spaß und recherchieren genau, wie der Unfall verursacht wurde und entstanden ist. Sollte sich herausstellen, dass der Holzwerber sich als nicht geeignet erwiesen oder fahrlässig gehandelt hat, zahlt die BG keinen Cent. Im übrigen stehen auch die Revierförster in der Pflicht, die genannten Bedingungen zum Erwerb von Brennholz im Einzelfall zu überprüfen.
- Werbung -