HESSEN. Am 10. Juni 2005 wurde im Hessischen Landtag die Rauchmelderpflicht in Hessen beschlossen. In Wohnungen müssen Eigentümer oder Mieter in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie Fluren mindestens einen Rauchmelder installiert haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, das Brandgeruch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Bei Neubauten nimmt der Schornsteinfeger bei der Sichtung der Feuerstätten die ordnungsgemäße Anbringung und Funktion der Rauchmelder ab. Das gilt auch bei der Kontrolle von Bestandsbauten.
Die meisten Eigentümer wissen anscheinend nicht, dass bei fehlenden oder nicht funktionierenden Rauchmeldern die Brandversicherung nur teilweise oder gar nicht einspringt, da die Versicherungen bei fehlenden Rauchmeldern von Vorsatz ausgeht.
Solange der Vermieter nicht schriftlich bestätigt, dass er die Wartung der Rauchmelder übernimmt, ist der Mieter in der Pflicht, diese Wartung selbstständig durchzuführen oder durch ein Unternehmen durchführen zu lassen.
Über 95 Prozent der Brandopfer sterben übrigens nicht durch Hitze und Flammen, sondern infolge des giftigen Brandrauches. Meist in der Nacht, wenn alles schläft, sucht sich der Brand seine Opfer. Optische Warnmelder wecken die Bewohner so rechtzeitig, dass sie zumindest ihr Leben retten können.
Um den Mindestschutz in privaten Haushalten zu erfüllen, ist es ratsam, je einen Rauchwarnmelder im Kinderzimmer, Schlafzimmer, im Büro und im Flur zu installieren.
Beim Kauf der Rauchmelder sollte man sich durch ein Fachunternehmen beraten lassen.