BREIDENBACH. Mit ihrem Kleinwagen verlor eine 42-Jährige auf winterglatter Fahrbahn die Kontrolle und krachte in eine Leitplanke.
Hauptursächlich für den Alleinunfall waren wohl die montierten Sommerreifen. Eine 42 Jahre alte Frau geriet in einer Linkskurve auf der winterglatten Landstraße 3043 ins Schleudern, woraufhin ihr grauer Kleinwagen gegen die Leitplanke prallte. Am Auto entstand ein erheblicher Frontschaden. Ein Rettungswagen brachte die Fahrerin zur Untersuchung ihrer Verletzungen ins Krankenhaus.
Hinweis der Polizei: Neben den Gefahren und Risiken für die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bei einer Fahrt mit Sommerreifen im Winter, ist zu erwähnen, dass § 2 der Straßenverkehrsordnung im Absatz 3 a etwas zur Winterreifenpflicht beinhaltet.
§ 2 Abs. 3a StVO: Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Das sind Reifen durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden und die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Bußgeldkatalog sieht für ein Fahren mit Sommerreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte immer einen Punkt in Flensburg und Bußgelder zwischen 60 Euro bei folgenlosen Fahrten und bis zu 120 Euro bei einer Unfallfolge vor.
Die Polizei untersagt die Weiterfahrt und außerdem kann es zu versicherungsrechtlichen Problemen kommen. (ots/r)
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