SIEGEN. "Verkehrsunfallflucht ist kein Kavaliersdelikt" - unter diesem Motto steht eine aktuelle Kampagne der Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein.
Aufgrund anhaltend hoher Zahlen in diesem Deliktsbereich - allein am vergangenen Wochenende registrierten die Beamten 23 Verkehrsunfallfluchten - sollen die Bürgerinnen und Bürger sensibilisiert werden, sich als Zeugen zu melden oder als Unfallverursacher richtig zu handeln.
In den vergangenen Jahren lag der Anteil der Verkehrsunfälle mit Fluchten im Vergleich zur Gesamtunfallzahl kreisweit stetig zwischen 16 und 17%. Im Jahr 2015 ereigneten sich insgesamt 10.205 Verkehrsunfälle, wovon in 1.714 Fällen eine Unfallflucht begangen wurde. Im Jahr 2016 waren es 1.717 Fälle der Unfallflucht bei insgesamt 10.460 Unfällen. Bei Betrachtung der Verkehrsunfälle mit Personenschaden stieg die Anzahl der Flüchtigen von 2015 auf 2016 sogar um 66% - was die Zahl dieser Fälle auf 63 ansteigen ließ.
Im Jahr 2017 kam es im Kreisgebiet zu 1718 Verkehrsunfällen, bei denen der Verursacher flüchtete. Jeder 6. Unfallverursacher verlässt somit unerlaubt die Unfallstelle, was bedeutet, dass es sich im Kreisgebiet um 4 Verkehrsunfallfluchten pro Tag handelt. Die Geschädigten müssen den Schaden oft selbst tragen oder werden in ihrer Versicherung hochgestuft. Das ist nicht nur sehr ärgerlich, sondern auch teuer; jeder kann betroffen sein. Deshalb sollte sich auch jeder Zeuge bei der Polizei melden.
Wer ein Straßenschild oder andere öffentliche Einrichtungen beschädigt und anschließend flieht, begeht ebenfalls eine Straftat und schadet damit der Allgemeinheit. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass es ausreicht, einen handschriftlichen Zettel mit Namen und Anschrift am beschädigten Fahrzeug des anderen Unfallbeteiligten zu hinterlassen, wenn dieser nicht bei seinem Fahrzeug ist. In einem solchen Fall ist man verpflichtet, an der Unfallörtlichkeit zu warten und nach angemessener Wartezeit die Polizei oder den Beteiligten zu informieren.
So kommt es leider immer noch häufig vor, dass die Verursacher überrascht sind, wenn dann ein Besuch der Polizei erfolgt und ihnen eröffnet wird, dass die Einleitung eines Strafverfahrens die Folge ist. Die Höhe des Unfallschadens spielt dabei keine Rolle. Auch wer "nur" einen kleinen Kratzer verursacht und sich nicht vor Ort um die Schadensregulierung kümmert, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob der Schaden mit dem eigenen Pkw, dem Einkaufswagen oder als Fußgänger verursacht wurde. Nach §142 StGB kann "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Die meisten Unfallfluchten am vergangenen Wochenende fanden vielfach auf Parkplätzen statt. Gerade in der noch andauernden Vorweihnachtszeit herrscht reger Betrieb auf den Parkplätzen in den Einkaufszentren. Damit die Vorweihnachtsfreude nicht getrübt wird, bittet die Polizei darum, dass im Zweifelsfall also immer die Polizei unter der Notrufnummer 110 verständigt werden sollte. Zeugen, die ein solches Verhalten beobachtet haben, wissen oft nicht, wie sie richtig handeln sollen. In der Aufregung werden oft wichtige Details vergessen. Dabei ist es für die weiteren Ermittlungen von Bedeutung zu wissen, um was für ein Fahrzeug und Kennzeichen es sich gehandelt hat. Ebenfalls wichtig für die weiteren polizeilichen Ermittlungen sind Angaben zu dem flüchtigen Fahrzeugführer. War es ein Mann oder eine Frau? Wie hat er oder sie ausgesehen? Wie alt war die Person? Was hat die Person für Kleidung getragen?
Und bedenken Sie bitte immer: Sie können helfen, Unfallfluchten aufzuklären. Heute benötigt ein Geschädigter Sie als Zeuge und Morgen benötigen vielleicht Sie einen Zeugen. (ots/r)
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