HSK: Unfallfluchten als vorgetäuscht geklärt

Freitag, 06. November 2015 14:23 geschrieben von  Migration

BRILON/MARSBERG. Bei der Polizei Hochsauerlandkreis werden jedes Jahr eine Vielzahl von Anzeigen wegen Verkehrsunfallfluchten erstattet. Das Verkehrskommissariat musste sich im Jahr 2014 mit 1371 dieser Straftaten befassen und entsprechend ermitteln.

In den ersten neun Monaten dieses Jahres waren es bereits 992 (zum Vergleich: in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 lag die Zahl kreisweit bei 984 Fluchten). Wie aber Ermittlungen des Verkehrskommissariats zeigen, ist nicht jede angezeigte Verkehrsunfallflucht das, als was sie angezeigt wird. In Marsberg und Brilon konnte jetzt beispielsweise der Nachweis geführt werden, dass drei angebliche Verkehrsunfallfluchten sich niemals tatsächlich ereignet haben: So soll es am 10. August 2015 auf einem Parkplatz an der Straße "Am Burghof" zu einer solchen Flucht gekommen sein. Die Spuren an dem betroffenen Pkw ergaben aber eindeutig, dass der Unfall weder mit einem Pkw, noch auf dem Parkplatz stattgefunden haben kann.

Auch am 28. September 2015 wurde der Polizei eine Unfallflucht angezeigt. Zu dieser solle es durch ein anderes Fahrzeug in einem Parkhaus an der Bahnhofstraße in Brilon gekommen sein. Die Auswertung der Spuren führte auch hier zu der Erkenntnis, dass der Unfall von einen Kollision mit einer Mauer und nicht auf den Kontakt mit einem anderen Auto zurückzuführen ist.

Das letzte Beispiel liegt erst wenige Tage zurück. Am 22. Oktober 2015 soll ein Unbekannter auf einem Supermarktparkplatz am Mühlenweg gegen einen geparkten VW Golf geprallt und diesen dabei beschädigt haben. Mittels einer speziellen Folie wurden Rückstände im Bereich der Unfallschäden an dem Golf gesichert. Eine entsprechende Auswertung durch das Verkehrskommissariat ergab auch hier eindeutig keine Fremdlackspuren, sondern vielmehr den eindeutigen Nachweis von feinsten Wandputzpartikeln.

In allen drei geschilderten Fällen wurden Ermittlungen wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat eingeleitet. Bei der weitaus größten Zahl der angezeigten Verkehrsunfallfluchten handelt es sich auch tatsächlich um eine Straftat im Sinne des § 142 StGB. In den verbleibenden Fällen werden die technischen Möglichkeiten der Ermittler, ein Vortäuschen nachzuweisen aber stetig besser. Diese Techniken ermöglichen aber auch verbesserte Ermittlungsmöglichkeiten bei der Suche nach Unfallflüchtigen. Beide Gruppen, sowohl die Verkehrsunfallflüchtigen aber auch diejenigen, die eine solche Tat aus welchen Gründen auch immer nur vortäuschen, müssen damit rechnen, von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten entsprechend zur Verantwortung gezogen zu werden.

Quelle: ots

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Zuletzt bearbeitet am Mittwoch, 18. November 2015 09:35

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