Streupflicht und Räumpflicht im Winter

Dienstag, 22. Januar 2013 12:11 geschrieben von  Christopher Rohde

WALDECK-FRANKENBERG. Gerade in diesem schneereichen Winter hat jeder Grundstückseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Grundstück keine Gefahren für andere ausgehen. Im Winter lauern Gefahren durch Eisbildung und Schnee.

Verkehrssicherungspflichtig sind die meisten Grundstückseigentümer aber nicht nur für ihr eigenes Grundstück, sondern auch für den vor dem Grundstück verlaufenden Gehweg. Ist kein Gehweg vorhanden, muss auf der Strasse ein etwa 1,50 Meter breiter Streifen geräumt und gestreut werden. Die Gemeinden und Städte machen fast ausnahmslos von ihrem Recht Gebrauch, die sie treffende Räum- und Streupflicht per Satzung auf die Bürger zu übertragen. Daher empfiehlt es sich, diese Satzung genau zu lesen oder sich zumindest bei der zuständigen Stelle zu erkundigen.

In welchem Umfang Grundstückeigentümer der Räum- und Streupflicht nachkommen müssen, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Räum- und Streupflicht gegen 7 Uhr mit dem Aufkommen des Berufsverkehrs und endet gegen 20 Uhr.

Unzulässig ist das oft gesehene Verteilen des Schnees vom Gehweg auf die Straße. Hier können saftige Geldbußen ausgesprochen werden da dieses als verunreinigen der Straße gem. STVO geahndet wird.

Jeder kehrt vor seiner Tür – das gilt in vielen  Städten und Gemeinden der Region, wenn beidseitig Gehwege vorhanden sind. In den meisten Gemeinden gibt es ebenfalls einheitliche Regeln bei einseitigen Gehwegen. In ungeraden Jahren, also auch im Jahr 2013, sind die Eigentümer zum Räumen verpflichtet, deren Grundstück dem Gehweg gegenüber liegt. Ab Januar 2014, einem geraden Jahr, sind die Eigentümer der am Gehweg angrenzenden Grundstücke für schnee- und eisfreie Wege verantwortlich.

Um auf der sicheren Seite zu stehen, rät z. B. der Magistrat der Stadt Bad Wildungen, sich über die geltenden Regelungen direkt mit der Kommune in Verbindung zu setzen.

Quellen: R. Fischer / Gemeinde Diemelsee, Segeler / Magistrat der Stadt Bad Wildungen, G. Radtke / Diemelsee

 

Zuletzt bearbeitet am Mittwoch, 23. Januar 2013 18:32

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