Gefahrguttransport bleibt im Schnee stecken

Dienstag, 09. Februar 2021 17:12 geschrieben von  Christopher Rohde
Ein Gefahrguttransporter war am 8. Februar in Bad Arolsen im Schnee stecken geblieben. Ein Gefahrguttransporter war am 8. Februar in Bad Arolsen im Schnee stecken geblieben. Foto: 112-magazin

WALDECK-FRANKENBERG. Auf den Bundes- und Landesstraßen im Landkreis Waldeck-Frankenberg haben sich am Montag und Dienstag zahlreiche Lastkraftwagen im Schnee festgefahren. Streudienste, Einsatzkräfte der Feuerwehren oder auch Abschlepper mussten die 40-Tonner teilweise in mehrstündiger Arbeit freimachen und auf die Fahrbahnen ziehen. Zahlreiche Anzeigen wurden von der Polizei aufgrund mangelhafter Winterbereifung angefertigt. Es gab aber auch andere Verfehlungen, wie das Transportieren von Kraftstoffen trotz schneeglatter Fahrbahnen. 

Weil er seine Fahrt trotz Wetterwarnung von Gelsenkirchen in Richtung Bad Arolsen antrat, muss der Fahrer eines Gefahrguttransporters mit einer saftigen Geldstrafe rechnen. Mit seinem Truck befuhr er die A44, steuerte seinen Tanklaster bei Diemelstadt von der Autobahn und löschte gegen 5.45 Uhr etwa 24.000 Liter Benzin und Diesel bei einer Tankstelle in der Prof.- Bier-Straße  von Bad Arolsen. Die geplante Rückfahrt zur B252 endete aber nach 80 Metern. Nach der Entladung fehlte der nötige Druck auf der Achse, sodass der Lkw mit seinem Tankzug im hohen Schnee im Kreuzungsbereich zur Marsberger Straße stecken blieb. 

Sämtliche Versuche seinen Tanklastzug von der Straße zu bekommen scheiterten. Weitere Hilfe nahte von den Beamten der Polizeistation Bad Arolsen. Diese sorgten dafür, dass Unterstützung anrückte und das Fahrzeug gegen 10.30 Uhr auf die Bundesstraße 252 auffahren konnte. Der Halter des Trucks sowie der Fahrer erhalten Bußgeldbescheide, weil sie ihren Pflichten nicht nachgekommen sind. Der Fahrer hätte den kennzeichnungspflichtigen Lkw auf dem nächstgelegenen Parkplatz abstellen müssen, der Spediteur durfte den Transport erst gar nicht losschicken.

In §2 der StVO heißt es: Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

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Zuletzt bearbeitet am Mittwoch, 10. Februar 2021 09:32
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